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Risikolebensversicherung zahlt aus Mangel an Beweisen

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat ein verbraucherfreundliches Urteil gefällt: Die Risikolebensversicherung eines verstorbenen Ehemanns muss an die hinterbliebene Witwe gezahlt werden, obwohl ihm arglistige Täuschung vorgeworfen wird. Doch der Versicherer kann die Schuld des Versicherten nicht beweisen. Der Bundesgerichtshof bestätigte jetzt diese Entscheidung.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gibt ein positives Signal für Versicherungskunden. Denn einer Klägerin wurde schließlich Recht gegeben. Sie kämpfte um die Auszahlung der Risikolebensversicherung, die ihr Ehemann für sich abgeschlossen hatte. Der Versicherer weigerte sich allerdings das Geld auszuzahlen, weil der Verstorbene ihrer Ansicht nach beim Vertragsabschluss eine arglistige Täuschung versucht habe. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass der Versicherer den angeblichen Täuschungsversuch nicht beweisen könne und deshalb verpflichtet ist, zu zahlen.

Das ist der Hintergrund

Die Risikolebensversicherung schließen die meisten Kunden dann ab, wenn sie ihre Familie vor den finanziellen Folgen des eigenen Todesfalls schützen wollen. Dies war auch die Absicht eines Mannes. Bei ihm wurde kurz nach dem Abschluss seiner Versicherung Hautkrebs diagnostiziert. Daraufhin teilte er seinem Versicherer die Diagnose mit. Neun Jahre später starb der Mann an den Folgen der Krankheit. Doch die Versicherung weigerte sich der hinterbliebenen Witwe die Versicherungssumme auszuzahlen. Der Grund: Die Versicherung wirft ihrem Kunden vor, von seiner Krankheit gewusst zu haben – also, dass er den Versicherer arglistig täuschen wollte.

Versicherung beruft sich auf Gesundheitsfragen

Der Risikolebensversicherer des Mannes sieht sich im Recht. Die Gesellschaft beruft sich auf die Gesundheitsprüfung des Versicherten, in der er nicht angegeben hat, dass er kurz nach Versicherungsbeginn eine Gewebeprobe bei seinem Hautarzt abgeben wollte. Der Versicherte hätte demnach schon gewusst, dass seine Gesundheit gegebenenfalls gefährdet sei. So urteilte auch das Landesgericht Düsseldorf in erster Instanz für den Versicherer.

Doch das Oberlandesgericht entschied letztlich für die Klägerin. Denn der Versicherte habe zum einen nicht ahnen können, welche schwere Krankheit bei der Untersuchung diagnostiziert würde. Zum anderen gaben der Mann und seine Frau an, den Versicherer bereits fünf Tage nach der Diagnose über den Hautkrebs schriftlich informiert zu haben. Das Schreiben sei bei der Gesellschaft allerdings nie angekommen.

Risikolebensversicherung ohne Gesundheitsprüfung?

Die gibt es 2001 nicht mehr. Wer bereits mit Vorerkrankungen zu kämpfen hat, sollte sich daher eingehend mit dem Antragsprozedere bei Risikolebensversicherungen beschäftigen. Wir haben alle Tipps hierzu unter Risikolebensversicherung ohne Gesundheitsprüfung gesammelt.

Was bedeutet das Urteil?

Das Urteil des Oberlandesgerichts dürfte weitreichende Folgen für ähnliche Fälle haben. Denn nun liegt die Beweispflicht auf Seiten der Versicherung und nicht auf Seiten des Kunden. Der Klägeranwalt Marc Veit geht davon aus, dass sich das Verhältnis von Kunde und Versicherer nun verändern wird, wie dieser in einer Pressemitteilung bekanntgab.

Die Risikolebensversicherung hat durch das Urteil ein weiteres Stück an Verbraucherfreundlichkeit gewonnen – das ist erfreulich. Denn schließlich ist sie dafür da, um hinterbliebene Familienmitglieder zu schützen. Es ist deshalb ein gutes Zeichen, dass sich Versicherte auf ihren Schutz in der Regel auch verlassen können.

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