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Vorsorge für das Lebensende

Angehörige entlasten

selbstbestimmt entscheiden

Sicherheit für den Fall der Fälle

Todes­fall­vorsorge - wichtige Entscheidungen bereits zu Lebzeiten treffen

Ihr Besuch auf unserer Seite zeigt, dass Sie sich bereits zu einem gewissen Grad mit Ihrer Todesfallvorsorge beschäftigt haben. Es ist sicher nicht leicht, Antworten auf die Frage „Was passiert, wenn mir was zustößt?“ zu finden.

Schließlich gibt es viele Dinge, die für den Ernstfall geklärt sein sollten: ein rechtssicheres Testament, eine Patienten- oder Betreuungsverfügung, die Hinterbliebenenabsicherung, Erbfolge – all das sind keine Begriffe, mit denen sich nicht erst „alte Menschen“ auseinandersetzen sollten, sondern Dinge, die geklärt werden müssen, solange man noch jung und gesund ist.

Damit Sie wichtige Fragen für die Zukunft selbstbestimmt regeln können, haben wir uns entschlossen, Ihnen einen Ratgeber an die Hand zu geben.

Auf unserer Seite zur Todesfallvorsorge können Sie erfahren, wie Sie eine individuelle Erbfolge festlegen können, wie Sie ein Testament schreiben und hinterlegen, wie Ihre Angehörigen im Falle Ihres Todes finanziell abgesichert sind und wie Sie einen Vormund für sich oder Ihre Kinder bestimmen können.

Kein Ersatz für Rechtsberatung

Bitte beachten Sie: Auch wenn wir unseren Ratgeber mit größter Sorgfalt verfasst haben, ersetzt er keine professionelle Rechtsberatung! Setzen Sie sich im Zweifel immer mit einem Fachmann zusammen!

Wer glaubt, „es werde schon nichts passieren“, dem hilft vielleicht die Einsicht weiter, die Blaise Pascal, ein französischer Mathematiker, bereits im 17. Jahrhundert hatte:

„Weißt du, wie du Gott zum Lachen bringen kannst? Erzähl ihm deine Pläne.“

Vorsorge für den Todesfall, auch wenn es unangenehm und für den ein oder anderen nicht notwendig scheint, gehört zu einer ganz normalen Lebensplanung hinzu.

Denken Sie auch an Ihre Angehörigen: Durch Ihre jetzt getroffenen Maßnahmen nehmen Sie ihnen belastende Aufgaben in einer ohnehin schon schwierigen Zeit ab.

Das Testament - legen Sie die Erbfolge selbst fest

TestamentWenn Sie Ihre Erbfolge selbst regeln wollen, müssen Sie ein Testament aufsetzen oder einen Erbvertrag vor einem Notar abschließen.

Grundsätzlich wird zwischen einem Einzeltestament und einem gemeinschaftlichen Testament für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften unterschieden. Letzteres hat die Besonderheit, dass bei sogenannten wechselbezüglichen Verfügungen über Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen der Widerruf oder die Nichtigkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat.

Das gemeinschaftliche Testament

Ein Beispiel für eine wechselbezügliche Verfügung ist die Formulierung „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein.“ Sollte ein Ehepartner dem anderen diesen Anspruch verweigern, würde er sich gleichzeitig auch selbst enterben.

Beim gemeinschaftlichen Testament können die Partner darauf vertrauen, dass die wechselbezüglichen Verfügungen zu Lebzeiten vom anderen Partner nicht ohne die Zustimmung oder das Wissen des anderen erfolgen kann. Stirbt ein Partner ist eine Änderung überhaupt nicht mehr möglich.

Bindung kann zum Nachteil werden

Diese Bindungswirkung eines gemeinschaftlichen Testaments kann aber auch zu einem großen Nachteil werden, wenn sich die Lebenssituation für den überlebenden Partner ändern sollte. Beispielsweise ist eine Änderung der Erbquoten für die Kinder dann nicht mehr möglich.

Weiterführende Informationen zum gemeinschaftlichen Testament

Zwingende Voraussetzung: Die Testierfähigkeit

Wer ein Testament aufsetzen möchte, muss testierfähig sein. Die öffentliche Testierfähigkeit besteht grundsätzlich ab dem 16. Lebensjahr, die privatschriftliche mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Testierunfähig sind Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, die Bedeutung ihrer Willenserklärung einzuschätzen. Dies kann bei Störungen der Geistestätigkeit der Fall sein. In einigen Fällen kann es daher sinnvoll sein, sich die Testierfähigkeit von einem Hausarzt bestätigen zu lassen.

Grundsätzlich stehen also drei Testamentsformen zur Verfügung:

  • das öffentliche Testament,
  • das privatschriftliche Testament und
  • das gemeinschaftliche Testament.

Das öffentliche Testament wird bei einem Notar abgegeben. Man kann es ihm zur Verwahrung hinterlegen, aber auch gemeinsam mit ihm nach den eigenen Interessen formulieren (mündliches Testament).

Formalia beim privatschriflichen Testament

Beim privatschriftlichen Testament sind folgende Formerfordernisse zu berücksichtigen:

  • Testierfähigkeit muss gegeben sein.
  • Das gesamte Testament wurde vollständig eigenhändig verfasst (ein am Computer geschriebenes Testament ist ungültig!)
  • Eigenhändige Unterschrift mit Vor- und Nachname
  • Ort und Datum des Testamentsentrichtung angegeben.

Beim gemeinschaftlichen Testament gelten ähnliche Formvorgaben:

  • Beide Partner sind testierfähig.
  • Es handelt sich um eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft.
  • Der gesamte Wortlaut muss von einem Partner handschriftlich abgefasst sein.
  • Beide Partner müssen das Testament eigenhändig und Vor- und Nachnamen unterschreiben.
  • Beide Partner müssen jeweils den Ort und das Datum der Testamentsentrichtung vermerken.

Auch wenn Sie ein privatschriftliches Testament einfach selbst aufsetzen können, raten wir zu einer anwaltlichen Beratung und einer notariellen Beurkundung. So können Sie am besten verhindern, dass Ihr Testament wegen Formfehlern oder missverständlichen Formulierungen aufgrund mangelnder Kenntnisse des Erbrechts, ungültig ist.

Pflichtteilsrecht schränkt Testierfreiheit ein

Die Testierfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt. Kinder und Enkelkinder, der Ehegatte oder die Eltern haben so einen Anspruch auf den Pflichtteil, den sie gegenüber dem Erben durchsetzen können. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch.

Die gesetzliche Erbfolge

ErbfolgeHier möchten wir Ihnen zeigen, wie die gesetzliche Erbfolge geregelt ist. Sie tritt immer dann in Kraft, wenn keine gewillkürte Erbfolge, also wenn kein Testament oder Erbvertrag des Erblassers vorliegt. Wenn die gesetzliche Erbfolgeregelung nicht Ihren persönlichen Wünschen und Interessen entspricht, müssen Sie Ihre Erbfolge individuell festlegen.

Die gesetzliche Erbfolge tritt in Kraft, wenn

  • kein letzter Wille abgefasst wurde,
  • die letztwillige Verfügung formell oder materiell unwirksam ist,
  • in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich die gesetzliche Erbfolge angeordnet wurde,
  • wenn eine letztwillige Verfügung ohne Erbfolgeregelung getroffen wurde, also z.B. nur Teilungsanordnungen oder Vermächtnisse geregelt wurden.

Ein gesetzliches Erbrecht besteht für Blutsverwandte und Ehegatten. Ihre Pflichtanteile bleiben selbst bei einer gewillkürten Erbfolge unberührt und schränken so die Testierfreiheit des Erblassers ein. Sind weder Ehepartner noch Blutsverwandte vorhanden, fällt das Erbe an den Staat.

Das Verwandtenerbrecht

Das Verwandtenerbrecht wird vom Prinzip der Erbfolge nach Ordnungen und nach Stämmen beherrscht. Die Ordnung bestimmt, welche Verwandten zur Erbschaft berufen sind. Insgesamt werden vom Gesetzgeber fünf Ordnungen unterschieden:

  1. Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind Abkömmlinge, also (adoptierte) Kinder und Kindeskinder.
  2. Die Eltern des Verstobenen und deren Abkömmlinge, also die Geschwister des Verstorbenen, sind gesetzliche Erben der zweiten Ordnung.
  3. Großeltern und deren Abkömmlinge, also Großtanten und -onkel, sind Erben der dritten Ordnung.
  4. Urgroßeltern und deren Abkömmlinge bilden die vierte Ordnung.
  5. Gesetzliche Erben der ferneren Ordnung sind die Voreltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge.

Die einzelnen Ordnungen schließen sich gegenseitig als Erben aus. Hatte der Erblasser Kinder oder Enkel, werden nur sie mit dem Erbe bedacht, alle nachfolgenden Ordnungen haben keinen Anspruch darauf. Zum Beispiel werden die Großeltern erst Alleinerbe, wenn der Erblasser keine Kinder (und in der Folge keine Enkel) hatte, keinen Ehegatten, keine Geschwister, keine Neffen und Nichten und die Eltern nicht mehr leben, also keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind.

Aufteilung der Ordnungen nach Stämmen

Innerhalb einer Ordnung gelten das Prinzip der Erbfolge nach Stämmen und das Repräsentationsprinzip. Hatte der Erblasser beispielsweise zwei Kinder, bilden Kind A und Kind B jeweils einen Stamm, indem das einmal entstandene Erbrecht auf die Abkömmlinge des eigenen Stammes übergeht. Ist Kind A bereits verstorben, erhalten in diesem Fall seine Abkömmlinge (also die Enkel des Erblassers) den ihm zustehenden Erbpflichtanteil. Urenkel werden also erst mit einem Erbe erst bedacht, wenn weder die Kinder noch die Enkelkinder leben.

Beispiel:

Der kinderlose und unverheiratete Herr O. hinterlässt neben seinem Vater noch drei Schwestern mit jeweils zwei Kindern. Der Vater erhält nach der gesetzlichen Erbfolgeregelung die Hälfte der Erbmasse, die drei Geschwister jeweils ein Sechstel. Die drei Schwestern wurden nach dem Repräsentationsprinzip hinsichtlich einer Hälfte des Erbrechts von ihrem noch lebenden Vater vom Erbe ausgeschlossen, hinsichtlich der anderen Hälfte (dem Erbrechtsanspruch der verstorbenen Mutter) erben sie selbst. Die drei Schwestern schließen - ebenfalls nach dem Repräsentationsprinzip - wiederum ihre eigenen Kinder von der Erbschaft aus.

Das Ehegattenerbrecht

Wie viel der Ehegatte vom Erbe erhält, hängt vom gesetzlichen Güterstand und den weiteren zur Erbschaft berufenen Parteien ab. Wurde nichts anderes vereinbart, ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft der Normalfall. Daneben existieren noch zwei weitere Güterstände, zum einen der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung, zum anderen der gesetzliche Güterstand der Gütergemeinschaft. Beide müssen vor einem Notar beurkundet worden sein, zum Beispiel durch einen Ehevertrag.

Wann der Ehepartner Alleinerbe wird

Der Ehepartner wird in allen drei Fällen nur Alleinerbe, wenn keine Kinder und deren Abkömmlinge, keine Eltern und deren Abkömmlinge und keine Großeltern des Erblassers vorhanden sind.

Die Hinterbliebenenrente

Die Hinterbliebenenrente ist Teil der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung und leistet einen Beitrag zur Existenzsicherung indem sie die Versorgungslücke, die durch den Verlust eines Familienangehörigen entsteht, teilweise füllt.

Grundsätzlich lässt sich die Hinterbliebenenrente in die Witwen- und Witwerrente, die Waisenrente und die Erziehungsrente unterteilen.

Statistiken zur Hinterbliebenenrente in Deutschland

Die Hinterbliebenenrente wird auch als Rente wegen Todes bezeichnet. Ende 2013 bezogen 5,4 Millionen Menschen eine Witwen- oder Witwerrente, 3,4 Millionen Kinder erhielten eine Halb- oder Vollwaisenrente, knapp 10.000 weitere erhielten eine Erziehungsrente.

Durchschnittliche Höhe der Witwen- und Waisenrente

Dabei betrug die durchschnittliche Höhe der Witwen- und Witwerrente 543 Euro in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern ist die durchschnittliche Rentenzahlung mit 570 Euro etwas höher. Die durchschnittliche Höhe der Waisenrenten betrug 160, bzw. 159 Euro.

Die Waisenrente

Grundsätzlich erhalten alle Kinder, die ein oder beide Eltern verloren haben, bis zur Volljährigkeit eine Halb- oder Vollwaisenrente. Weitere Bezugsberechtigte einer Waisenrente können auch adoptierte Kinder, Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister sein, wenn sie im Haushalt des Verstorbenen lebten und überwiegend von ihm unterhalten wurden. Sie kann bis zum 27. Lebensjahr bezogen werden, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet, also noch zur Schule geht, eine betriebliche Ausbildung oder ein Studium absolviert. Seit dem 1. Juli 2015 wird die Waisenrente nicht mehr mit einem etwaigen Einkommen verrechnet.

Wie hoch ist die Waisenrente?

Die Höhe der Waisenrente berechnet sich nach dem Rentenanspruch des verstorbenen Elternteils. Bei einer Halbwaisenrente beträgt sie zehn Prozent der Rente, die der Verstorbene erhalten hätte, bei einer Vollwaisenrente beträgt sie 20 Prozent des Rentenanspruchs.

Die Waisenrente sollte sofort nach dem Versicherungsfall, also dem Verlust eines Elternteils, beantragt werden. Sie kann nämlich nur zwölf Monate rückwirkend ab Antragsstellung ausgezahlt werden.

Antrag auf Halb- oder Vollwaisenrente

Das Formular zum Antrag auf eine Waisenrente finden Sie im Service-Angebot der Deutschen Rentenversicherung.

Die Witwen- und Witwerrente

Die Witwen- und Witwerrente kann nicht nur bei standesamtlichen Ehen beansprucht werden, sondern auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Ob diese gleichgeschlechtlich ist, ist dabei unerheblich.

Beim Anspruch auf eine Witwer- oder Witwenrente ist zuerst zu prüfen, welches Recht gilt:

Das alte Recht gilt, wenn
  • der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist.
  • ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist und der eigene Partner nach dem 31. Dezember 2001 verstoben ist und vor dem 1. Januar 2002 geheiratet wurde.

Es wird zwischen der kleinen und großen Witwenrente unterschieden. Die kleine Witwenrente beträgt einen Viertel der Rente, die dem Verstobenen zustand. Sie wird so lange gezahlt bis die Voraussetzungen für die große Witwenrente erfüllt sind.

Die große Witwenrente beträgt 60 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Um die große Witwenrente zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Vollendung des 45. Lebensjahres (ab 2012: schrittweise Anhebung auf 47 Jahre) oder
  • eine Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit besteht oder
  • ein minderjähriges Kind oder - unabhängig vom Alter - ein behindertes Kind versorgt wird
Das neue Recht gilt, wenn
  • nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet wurde oder
  • die Ehe vor dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde, aber beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.

Das neue Rentenrecht weist einige Besonderheiten auf. So wird die kleine Witwenrente nur 24 Monate gezahlt. Für weitere Rentenansprüche müssen die Voraussetzungen zur großen Witwenrente erfüllt sein. Die Voraussetzungen sind nahezu identisch zum alten Recht, außer dass beim Altersanspruch das 47. Lebensjahr vollendet sein muss. Ferner beträgt die große Witwenrente nach neuem Recht nur 55 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen.

Voraussetzungen für die Witwen- und Witwerrente

Grundsätzlich wird die Witwenrente nur ausgezahlt, wenn

  • der verstorbene Ehepartner die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt hat, bereits eine Rente erhielt oder durch einen Arbeitsunfall verstorben ist.
  • die Witwe oder Witwer nicht erneut geheiratet hat oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet hat.

Das neue Recht sieht außerdem vor, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit einem Jahr vor dem Tod des Partners bestanden haben muss. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Ehepartner bei einem Unfall verstorben ist.

Achtung: Wenn ein Rentensplitting durchgeführt wurde, besteht keine Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente!

Aktuelle Freibeträge in der Witwen- und Witwerrente

Egal ob altes oder neues Recht, wird der Freibetrag überschritten, erfolgt eine Einkommensabrechnung. Die Freibeträge liegen im

  • Osten bei 696,70 Euro und im
  • Westen bei 755,30 Euro.

Sind Kinder vorhanden, kann sich der Freibetrag erhöhen. Wie bei der Waisenrente werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages von der Witwen- oder Witwerrente abgezogen.

Weitere Hinweise zur Einkommensanrechnung

"So viel können Sie als Hinterbliebener hinzuverdienen" und "So funktioniert die Einkommensanrechnung auf die Rente wegen Todes"

Das Sterbevierteljahr

Das Sterbevierteljahr wird oft auch Sterbequartal oder einfach Sterbeüberbrückungszeit genannt. Sie beträgt 100 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen und wird ohne Einkommensanrechnung für drei Kalendermonate mach dem Tod des Partners ausgezahlt.

Weiterführende Links zum Thema Hinterbliebenenrente

Die Familie richtig absichern

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Die Patientenverfügung

Patientenverfügung„Gefangen im eigenen Körper“ diese Redewendung ist bereits fast zu einem geflügelten Wort für die moderne Apparatemedizin geworden. Vielen dürfte noch die Kontroverse um Terri Marie Schiavo in Erinnerung sein, bei der nach einem 15-jährigen Wachkoma die lebensverlängernden Maßnahmen eingestellt wurden.

Warum Sie eine Patientenverfügung brauchen

Eine Patientenverfügung hat den Zweck, Behandlungswünsche des Patienten festzuhalten und sie gegenüber dem Arzt durchsetzbar zu machen, wenn der Patient nicht mehr Lage ist, sie selbst zu äußern (Bewusstlosigkeit, Koma). Seitdem sie 2009 eine rechtliche Grundlage erhalten hat, ist sie auch für Ärzte verbindlich. Sollte der Arzt beispielsweise eine Magensonde legen, obwohl dies in der Verfügung ausdrücklich abgelehnt wird, macht er sich der Körperverletzung strafbar.

So erstellen Sie eine Patientenverfügung

So viel vorweg: Das Aufsetzen einer Patientenverfügung ist eine Herausforderung, denn Formblätter, in denen man die gewünschten Maßnahmen einfach ankreuzen kann, existieren nicht. Und dies ist auch nicht gewünscht, denn es ist erforderlich, dass Sie sich mit Ihren eigenen Wert- und Moralvorstellungen im Detail auseinandersetzen. In den Prozess sollten Sie Ihren Arzt und weitere Vertrauenspersonen einbinden (Freunde, Familie).

Eine gute Patientenverfügung sollte einen Abschnitt über Ihre Weltanschauung enthalten. Beantworten Sie darin Fragen, wie:

  • Was bedeutet das Leben an sich für Sie?
  • Wie stellen Sie sich Ihr Leben vor?
  • Was macht Sie glücklich?
  • Und: Unter welchen Umständen können Sie sich kein Leben mehr vorstellen?

Sollte es zu einem unvorhergesehenen Fall kommen, hilft dieser Abschnitt den Ärzten und Bevollmächtigten abzuschätzen, wie Sie sich wohl entschieden hätten.

Darauf folgt die eigentliche Patientenverfügung, in der Sie sich konkret mit Krankheitsbildern sowie ihren Behandlungsmethoden auseinandersetzen und ob Sie sich diese für sich wünschen oder nicht.

Keine Vordrucke verwenden, sondern eigenständig formulieren

Verwenden Sie keine Vordrucke, die einfach unterschrieben werden müssen! Bei diesen ist das Risiko hoch, dass die Patientenverfügung nicht anerkannt wird. Untersuchungen haben gezeigt, dass 70 Prozent dieser vorgeschriebenen Verfügungen fehlerhaft sind. Formulieren Sie Ihre Verfügung unbedingt individuell!

Sie können allerdings auf Formulierungshilfen zurückgreifen. Betrachten Sie diese allerdings als Hilfe und kopieren Sie nicht Wort zu Wort. In Ihrer Verfügung muss nämlich erkennbar sein, dass Sie sich eingehend mit den Themen beschäftigt haben und auch die Tragweite Ihrer Entscheidungen verstanden haben.

Formale Vorgaben berücksichtigen

So gelangen wir auch zu den formalen Vorgaben einer Patientenverfügung. Eine Patientenverfügung muss in schriftlicher Form vorliegen und von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst worden sein. „Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite (Risiken) der ärztlichen Maßnahme erfassen kann.“ Es kommt also in dem Fall nicht auf die Geschäftsfähigkeit an.

Auf Nummer sicher: Beratung in Anspruch nehmen

Der Gesetzgeber hat keine Beratungspflicht bei einer Patientenverfügung vorgesehen, jedoch empfehlen wir ausdrücklich eine notarielle Beurkundung und/oder eine fachanwaltliche Beratung. Der Vorteil dabei: Ihre Patientenverfügung wird rechtssicher formuliert sein und eine notarielle Beurkundung genießt ein höheres Ansehen bei Ärzten und Pflegern. Ist Ihnen das nicht möglich, sollten Sie sich Ihre Unterschrift zumindest von mehreren Zeugen bestätigen lassen.

Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht absichern!

Ihre Patientenverfügung ist nutzlos, wenn nicht jemand hinter ihr steht, der dazu bevollmächtigt ist, Ihre Interessen wahrzunehmen. Deshalb ist es unbedingt erforderlich, dass Sie neben der Patientenverfügung auch eine Vorsorgevollmacht an eine Person Ihres Vertrauens erteilen.

Zum Schluss machen wir noch darauf aufmerksam, dass Sie eine Patientenverfügung jederzeit widerrufen können, solange Sie noch zu den kleinsten Willensäußerungen fähig sind. Trotz Patientenverfügung sind Ärzte, Bevollmächtigte und Betreuer nämlich dazu angehalten, Ihren aktuellen Willen zu erforschen.

Weiterführende Links:

Die Sorgerechtsverfügung

SorgerechtsverfügungNiemand beschäftigt sich gerne mit dem eigenen Ableben und vielen Eltern wird die Frage „Was passiert mit unserem Kind, wenn wir sterben?“ erst bewusst, sobald der erste brenzlige Fall überstanden ist. Dabei ist die Auseinandersetzung mit dem eigenen Todesfall besonders für junge Eltern wichtig, weshalb wir hier versuchen, Antworten auf diese wichtige Frage zu geben.

Jährlich werden 1000 Kinder und Jugendliche in Deutschland zu Vollwaisen. Nach dem Tod der Eltern müssen in vielen Fällen die Familiengerichte über das Kindeswohl entscheiden. Dass den Taufpaten oder nahen Verwandten automatisch das Sorgerecht zufällt, ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Ohne Regelung geht das Sorgerecht erst mal ans Jugendamt

Wurde nichts anderes vereinbart, geht in den meisten Fällen das Sorgerecht an das Jugendamt über, das fortan für das Kindeswohl zuständig ist. Sollten nahe Verwandte verfügbar sein, können diese das Sorgerecht beim Amtsgericht beantragen, das dann unter Zuhilfenahme des Jugendamtes über den Antrag entscheidet. Ist das Kindeswohl bei den Geschwistern oder Großeltern sichergestellt, wird in den meisten Fällen für eine Unterbringung bei nahen Verwandten entschieden.

Das große Dilemma hierbei: Der Wunsch der Eltern findet in diesem Entscheidungsprozess keine Berücksichtigung. Was ist beispielsweise, wenn die eigenen Kinder auf gar keinen Fall zu einem bestimmten Verwandten kommen sollen? Oder zu Vertrauten, die keine verwandtschaftliche Beziehung zu den Kindern haben?

Damit der letzte Wille der Eltern berücksichtigt werden kann, muss eine Sorgerechtsverfügung vorliegen. Mit diesem Sicherheitsmechanismus können Eltern gewährleisten, dass ihre Wünsche auch nach dem Ableben berücksichtigt werden. Ist die benannte Person als Vormund geeignet, muss das Familiengericht der Willensäußerung der Eltern Folge leisten.

Vorraussetzungen einer Sorgerechtsverfügung

Für eine Sorgerechtsverfügung gelten bestimmte Voraussetzungen. Es ist einleuchtend, dass der Verfasser selbst zum Zeitpunkt der Abfassung über des Kind sorgeberechtigt ist und damit rechtlich gesehen ein Benennungsrecht hat. Weiterhin muss auch der benannte Vormund volljährig sein.

Bei der Sorgerechtsverfügung handelt es sich um eine spezielle Form eines Testaments bei dem bestimmte formale Bedingungen erfüllt sein müssen:

  • Die Verfügung muss handschriftlich abgefasst sein.
  • Das Dokument muss mit Vor- und Zunamen unterschrieben sein.
  • Ort und Datum müssen auf der Sorgerechtsverfügung vermerkt sein (jede Seite!).

Formulierungshilfen finden sich auf der Webseite der Deutschen Verfügungszentrale AG:

Weitere Hilfestellung beim Verfassen erhalten Eltern auch bei Rechtsanwälten, Betreuungsvereinen und -behörden oder Notaren. Letzterer kann neben der Beratung auch die Hinterlegung der Sorgerechtsverfügung beim Nachlassgericht übernehmen.

Bis wann ist die Sorgerechtsverfügung gültig?

Die Sorgerechtsverfügung ist bis zur Volljährigkeit des benannten Kindes gültig. Allerdings hat es ab dem 14. Lebensjahr ein Mitspracherecht und kann sich der Sorgerechtsverfügung widersetzen. Nicht zuletzt aus diesem Grund sollte die Auswahl des Vormundes wohlüberlegt und mit allen Beteiligten abgesprochen sein.

Die Auswahl des richtigen Vormundes

Denn aus dem reinen Abfassen einer Sorgerechtsverfügung erwächst für den benannten Vormund noch keine Verpflichtung das Sorgerecht auch wahrzunehmen. Er kann es genauso gut ausschlagen. Wählen Sie deshalb den Vormund im Falle Ihres Ablebens mit Bedacht aus und besprechen Sie ihren Wunsch ausführlich mit ihm. Sind alle Punkte geklärt, reicht es, die Sorgerechtsverfügung ihm (im Original - keine Kopie!) anzuvertrauen.

Folgende Denkanstöße sind bei der Auswahl eines passenden Vormundes hilfreich:

  • Ist der Vormund gesundheitlich und geistig in der Lage die Erziehung eines Kindes bis zu dessen Volljährigkeit zu übernehmen?
  • Stimmen grundlegende weltanschauliche und geistige Überzeugungen mit denen der Eltern überein?
  • Verstehen sich Vormund und Kinder gut?
  • Muss das Kind umziehen oder kann es in seinem gewohnten Umfeld aufwachsen?
  • Hat der Vormund eigene Kinder?
  • Kann der Vormund finanziell für das Kind sorgen?

In einem letzten Schritt müssen Sie Ihre Auswahl im Testament begründen. Dies muss nicht im Juristendeutsch erfolgen. Eine einfache Beschreibung, warum der Vormund besonders geeignet ist, genügt.

Problem: Gemeinsames Sorgerecht nach einer Scheidung

In den meisten Fällen erhalten die Eltern bei einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder. Damit der Ex-Partner das Kind nicht bekommt, müssen in der Sorgerechtsverfügung schwerwiegende Gründe angeführt werden. Die letztliche Entscheidung liegt beim Gericht.

Anders liegt der Fall, wenn das alleinige Sorgerecht vom Elternteil ausgeübt wird. Dies ist bei vielen nichtehelichen Kindern der Normalfall. Alleinerziehende haben die Möglichkeit der Unterbringung beim leiblichen Elternteil zu widersprechen oder können diese ausdrücklich befürworten.

Manchmal ist es sinnvoll das Sorgerecht aufzuteilen. In der Sorgerechtsverfügung können ein Vormund für die Personensorge und einer für die Vermögenssorge bestimmt werden. So kann sich die kinderliebe Tante mütterlicherseits um die Erziehung der hinterbliebenen Kinder kümmern, während der in Finanzdingen erfahrene Onkel väterlicherseits das geerbte Vermögen und das Geld aus der Risikolebensversicherung verwalten kann.

Generell ist von Vorteil einen Ersatzvormund in der Sorgerechtsverfügung zu bestimmen. So ist sichergestellt, dass der Wunsch der Eltern auch befolgt wird, wenn der eigentliche Vormund zwischenzeitlich nicht in der Lage ist die Vormundschaft zu übernehmen. Aus diesem Grund sollte die Verfügung regelmäßig geprüft werden.

Der Kapitalbedarf einer Kindeserziehung

Eine Risikolebensversicherung stellt die finanzielle Versorgung der Kinder nach dem eigenen Tod sicher. Folgendes Beispiel soll einen Eindruck über den Kapitalbedarf vermitteln:

Eine mit drei Prozent verzinste Versicherungssumme in Höhe von 200 000 Euro erzeugt Zinseinkünfte von etwa 500 Euro im Monat. Werden monatlich 1000 Euro entnommen, reicht die Versicherungssumme für etwa 22 Jahre. Eine monatliche Dauerrente von 1000 Euro, also ohne Kapitalverzehr, benötigt demzufolge eine Versicherungssumme in Höhe von 400 000 Euro. Berücksichtigen Sie bei der Kalkulation jedoch die Möglichkeit einer zu entrichtenden Steuer.

Risikolebensversicherung und Sorgerechtsverfügung: Ein unschlagbares Team

Mit der Kombination Sorgerechtsverfügung und Risikolebensversicherung können Eltern einen ideellen und finanziellen Schutzschirm spannen und sicherstellen, dass ihre Kinder nach dem eignen Ableben in ihrem Sinne aufwachsen und erzogen werden.

Einen effektiven Hinterbliebenenschutz ist bereits ab wenigen Euro im Monat erhältlich. Sie können unsere Experten kostenlos und unverbindlich mit der Suche nach einem kostengünstigen und leistungsfähigen Tarif beauftragen.

Weitere ausgezeichnete Informationen zur Sorgerechtsverfügung finden sich auf nestling.org.

Die Vorsorgevollmacht

VorsorgevollmachtDamit nicht ein wildfremder Mensch über Leib und Leben entscheidet, müssen Sie mit meiner Vorsorgevollmacht regeln, wer was für Sie entscheiden darf, falls Sie dazu nicht mehr in der Lage sein sollten. Was Sie dabei berücksichtigen müssen, erfahren Sie hier.

Brauchen Sie überhaupt eine Vorsorgevollmacht?

Stellen Sie sich einmal folgendes Szenario vor: Ein Familienvater landet nach einem Verkehrsunfall auf der Intensivstation. Die aufgelöste Ehefrau kommt im Klinikum an und bombardiert den Chefarzt mit Fragen. Das Gespräch, das die beiden führen, könnte in etwa so aussehen:

Frau: Wo liegt mein Mann?
Arzt: Darüber darf ich Ihnen keine Auskunft geben.
Frau: Was hat er denn überhaupt? Was ist passiert?
Arzt: Ich bin gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen keine Auskünfte darüber zu erteilen.
Frau: Können Sie mir wenigstens sagen, wie schlimm es um ihn steht?
Arzt: Auch dazu darf ich Ihnen nichts sagen.

Unvorstellbar meinen Sie? Die Rechtslage ist jedoch eindeutig und der Arzt vertritt in diesem Fall nur den Anspruch des Patienten auf Verschwiegenheit. Ohne schriftliche Erlaubnis darf nämlich selbst der engste Verwandtenkreis nichts erfahren.

Glücklicherweise wird diese Rechtsordnung in vielen Fällen stillschweigend gebeugt. Wird der Angehörige jedoch bereits beatmet und liegt im Koma, richtet das Krankenhaus sofort eine Betreuung durch ein Gericht ein. Dann gilt für den Patienten die Amtsbetreuung. Doch wer wünscht sich das für sich?

Verwandte sind nicht automatisch vertretungsberechtigt

Viele Menschen gehen fälschlicherweise davon aus, dass ihre nächsten Angehörigen vertretungsberechtigt sind, sobald sie nicht mehr in der Lage sind, ihre eigenen Willen zu bekunden. Der Wunsch, dass in einem solchen Fall der Lebenspartner oder das eigene Kind und nicht ein Amtsbetreuer die wichtigen Entscheidungen übernimmt, ist einleuchtend. Wer könnte denn besser Bescheid über die Ansichten und Wünsche wissen, als Personen aus dem engsten Umkreis?

Abgrenzung, Sinn und Zweck der Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist nicht mit der normalen Vollmacht gleichzusetzen. Während bei einer Vollmacht der Bevollmächtigte immer innerhalb seiner Kompetenzen den Vollmachtgeber vertreten darf, greift die Vorsorgevollmacht nur, wenn man selbst nicht mehr in der Lage dazu ist, Entscheidungen zu treffen.

Gegenüber der Betreuungsverfügung hat die Vorsorgevollmacht einige Vorteile:

  • Sie ist weitreichender als eine Betreuungsverfügung.
  • Sie entfaltet sofort Wirkung. Bei einer Betreuungsverfügung muss erst ein Betreuungsverfahren die Betreuungspflicht feststellen. Das Verfahren ist mit zusätzlichen Kosten verbunden.
  • Beim Betreuungsverfahren wird erheblich in die Privatsphäre eingegriffen.
  • Bei einer Vorsorgevollmacht ist der Bevollmächtigte an die Weisungen des Vollmachtgebers gebunden. Ein Betreuer muss sich nur vor dem Gericht verantworten.
  • Schenkungen im Rahmen einer Erbschaftssteueroptimierung können nur von einem Bevollmächtigten durchgeführt werden.
  • Es kann ein zusätzlicher Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden.
  • Sie kann auf die individuelle Situation zugeschnitten werden. Eine Betreuungsverfügung sagt dem Gericht nur, wer betreuen soll.
  • Ist der Vollmachtgeber geschäftsfähig, kann er sie jederzeit widerrufen.

Generalvollmacht und sachliche Vollmacht

Grundsätzlich lässt sich eine Vorsorgevollmacht dahingehend unterscheiden, ob sie für alle Lebensbereiche gilt (Generalvollmacht) oder nur für einen Teilbereich (sachliche Vollmacht).

Eine sachliche Vollmacht lässt sich beispielsweise auf folgende Lebensbereiche einschränken:

  • Gesundheit und Pflege
  • Erteilungen von Untervollmachten
  • Schenkungsberechtigung
  • Bestimmung des Aufenthaltsortes
  • Behördengänge
  • Versicherungsangelegenheiten
  • Vermögen und Bankgeschäfte
  • Immobilien (hier ist eine notarielle Beurkundung notwendig!)
  • Gewerbe (hier ist u.U. eine notarielle Beurkundung notwendig!)
  • rechtliche Vertretung
  • Postangelegenheiten

Auch wenn es zuerst sinnvoll erscheinen mag, für jeden Lebensbereich einen eigenen „Experten“ einzusetzen, ist doch die Generalvollmacht vorzuziehen, da Teilvollmachten im Alltag oft zu Problemen führen.

Was müssen Sie beim Erstellen einer Vorsorgevollmacht berücksichtigen?

Wir empfehlen bei der Erstellung einer Vorsorgevollmacht immer einen Notar zurate zu ziehen. Zwar ist eine notarielle Beglaubigung bei einer Vorsorgevollmacht keine Pflicht (außer bei Immobilien- und Gewerbevollmachten), jedoch hat sie einen nicht zu vernachlässigenden Vorteil: Während bei der privatschriftlichen Vollmacht kein Zwang zur Anerkennung besteht, muss einer notariellen Vollmacht immer Folge geleistet werden.

Selbstständige sollten nur auf eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht zurückgreifen.

Der richtige Betreuer

Durch die Ausübung der Vollmacht können dem Bevollmächtigten Kosten entstehen. Sie sollten also auch festhalten, in welchem Umfang Auslagen ersetzt werden und ob der Bevollmächtigte eine zusätzliche Vergütung erhält.

Grundsätzliche Voraussetzungen:

  • Volljährigkeit
  • Geschäftsfähigkeit, die im Zweifel durch einen Amtsarzt bestätigt werden sollte (Stichwort „einsetzende Demenz“)

Wie können Sie sich gegen einen Missbrauch Ihrer Vorsorgevollmacht absichern?

Eine Generalvollmacht stattet den Bevollmächtigten mit weitreichenden Befugnissen aus. Damit Sie sich gegen einen Missbrauch schützen können, empfiehlt es sich einen Kontrollbevollmächtigten oder mehrere Bevollmächtigte einzusetzen, die wichtige Entscheidungen nur gemeinsam treffen können. Weiterhin ist es sinnvoll, dem Bevollmächtigten in einem separaten Vertrag bestimmte Einschränkungen aufzuerlegen. Sollte der Bevollmächtigte nicht in ihrem Sinne handeln, können Sie sich auf das zusätzliche Schriftstück berufen und Schadensersatz gegen ihn geltend machen.

Was sollten Sie bei der Auswahl des Bevollmächtigten berücksichtigen?

Die Übernahme einer Vollmacht ist eine Herausforderung! Der Bevollmächtigte muss Entscheidungen treffen, die mit einem hohen Risiko verbunden sein können oder gar über Leib und Leben des Vollmachtgebers entscheiden (beispielsweise bei medizinischen Maßnahmen). Es ist einleuchtend, dass dies nur von Personen übernommen werden sollte, die ihr unbedingtes Vertrauen genießen.

Dem Bevollmächtigten sollte zudem klar sein, dass er Entscheidungen in Ihrem Sinne und nicht nach seinem eigenen Weltbild zu treffen hat (Stichwort „lebensverlängernde Maßnahmen“). Aus diesem Grund ist es auch sinnvoll, einen Ersatzbevollmächtigten einzusetzen. Sollte nämlich der Bevollmächtigte selbst nicht mehr in der Lage sein, Ihre Betreuung zu übernehmen (gegensätzliche Moralvorstellungen können auch ein Grund sein), kann er die Vollmacht übertragen. Steht kein Ersatzbevollmächtigter zur Verfügung, entscheidet wiederum das Gericht über die Betreuung.

Wo können Sie eine Vorsorgevollmacht hinterlegen?

Es bietet sich an das zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu verwenden. Die Anmeldung kostet einmalig nur 13,00 Euro. Mehr Informationen auf vorsorgeregister.de.

Weiterführende Links:

Wichtige Dokumente im Todesfall

Todesfall DokumenteIn diesem Abschnitt finden Sie eine Liste aller wichtigen Unterlagen und Dokumente, die Angehörige in einem Todesfall benötigen, um sich schnell und unkompliziert einen Überblick über Ihre Verhältnisse zu verschaffen.

Ihr persönlicher Notfallausweis

In einer Situation, in der Sie nicht mehr eigenständig entscheiden können, ist es wichtig Ihre Mitmenschen in einem Dokument darauf hinzuweisen, welche Vorsorge Sie getroffen haben. Wenn Sie unseren Ratgeber folgen, ist diese zwar umfassend, allerdings müssen auch Ihre Angehörigen, Behörden und Ärzte davon erfahren. In Ihrem persönlichen Notfallausweis halten Sie fest, ob Sie eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung erstellt haben. Nehmen Sie Ihren Angehörigen in diesem Dokument auch die schwierige Entscheidung ab, ob Sie Ihren Leichnam für eine Organspende freigeben.

Vollmachten

Entscheiden Sie, ob Ihr Ehepartner Ihre Angelegenheiten im Notfall und über Ihren Tod hinaus wahrnehmen soll und halten Sie diese Entscheidung in einer Vollmacht fest. Zusätzlich können Sie auch eine gesonderte Bankvollmacht an eine Vertrauensperson erteilen.

Wer ist im Falle Ihres Todes, sofort zu informieren?

Halten Sie in einer Liste fest, welche Angehörigen und Betreuer im Falle Ihres Todes sofort zu benachrichtigen sind. Merken Sie auch an, ob die Benachrichtigung telefonisch oder schriftlich erfolgen soll.

Weitere Personen, die informiert werden sollen

In dieser Liste sollten Sie alle Freunde, Familienangehörige, Geschäftspartner und Bekannte aufzählen, die im Falle Ihres Todes benachrichtigt werden sollen. Vergessen Sie auch nicht, die Kontaktdaten, wie Telefon, Adresse oder E-Mail, beizufügen.

Welche Behörden müssen benachrichtigt werden?

Halten Sie den jeweiligen Ansprechpartner bei den Ämtern und Dienststellen fest. Typischerweise sollten folgende Einrichtungen und Personen berücksichtigt werden:

  • Rentenversicherung
  • Versorgungsamt
  • beamtenrechtliche Versorgungsstelle
  • Krankenversicherung
  • Bank
  • Arbeitgeber
  • Gemeindeverwaltung
  • Kirche

Ihre Personalien und Angaben zu Ihren Angehörigen

Zuerst sollten Sie in dieser Übersicht alle wichtigen Angaben zu Ihrer Person festhalten. In einer weiteren Liste zählen Sie Ihre Angehörigen (Ehepartner, Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister) auf.

Wo bewahren Sie Ihre Unterlagen auf?

Mit dieser Liste können Sie Ihren Angehörigen, die Suche nach Dokumenten ersparen. Halten Sie fest, wo sie wichtige Dokumente aufbewahren.

Wie sind Ihre finanziellen Verhältnisse? Haben Sie Verpflichtungen? Laufende Verträge?

Mit dieser Übersicht erhalten Ihre Angehörigen einen schnellen Überblick über Ihre finanzielle Situation, sprich bestehende Verbindlichkeiten und Forderungen, Wertpapiere, Schließfächer usw.

Wo und wie sind Sie versichert?

Zählen Sie Ihre Versicherungen auf! Nicht nur, dass diese dann schnell gekündigt werden können, viel wichtiger ist es, dass Ihre Angehörigen wissen, ob Sie aufgrund Ihres Todesfalls Ansprüche gegenüber einer Lebensversicherung oder Risikolebensversicherung haben.

Was soll mit Ihrem digitalen Vermächtnis geschehen?

Über 27 Millionen Menschen in Deutschland haben ein Facebook-Konto. Was passiert mit den Accounts, wenn ein Nutzer verstirbt? Damit Sie nicht nach Ihrem Tod durch die sozialen Netzwerke geistern, ist es sinnvoll für Ihre Angehörigen ein digitales Testament anzufertigen.

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